Auf den 2. März 2020 trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Innendienstmitarbeiter bei der D. AG in Y. an (MI-act. 188 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 152 ff.). Am 21. August 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.