Aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers und der damals fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit von ihm und seiner Familie verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 110 f.) am 12. Februar 2020 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Zugleich hielt es in Dispositiv-Ziffer 2 seines Entscheids fest, dass die Bewilligungserteilung vorbehaltlich der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) erfolge (MI-act. 141 ff.).