Da der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der C. GmbH durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und der Vermögensverwaltung deren Überschuldung herbeigeführt und verschlimmert hatte, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau (Obergericht) am 22. November 2016 wegen Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 63 ff.). Sein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen bzw. Zusprechung einer IV-Rente wurde abgelehnt und seine diesbezügliche Beschwerde durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) am 15. Oktober 2018 abgewiesen (MI-act. 171 ff.).