Ab 2003 musste die Familie des Beschwerdeführers mit kleineren Unterbrüchen und ab Mai 2008 durchgehend mit Fürsorgegeldern unterstützt werden (MI-act. 34, 108). Da der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der C. GmbH durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und der Vermögensverwaltung deren Überschuldung herbeigeführt und verschlimmert hatte, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau (Obergericht) am 22. November 2016 wegen Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 63 ff.).