Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 bis 2003 wegen des Erwerbs einer kleineren Menge Marihuana zum Eigenkonsum und zwei Mal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren bestraft (MI-act. 9, 16, 22 f., 110). Nach der im Januar 2008 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit seines früheren Arbeitgebers, der C. GmbH, deren faktischer Geschäftsführer er war (MI-act. 64), ging der Beschwerdeführer rund zwölf Jahre lang keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Ab 2003 musste die Familie des Beschwerdeführers mit kleineren Unterbrüchen und ab Mai 2008 durchgehend mit Fürsorgegeldern unterstützt werden (MI-act.