2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 208.00, gesamthaft Fr. 2'708.00, sind vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, zu bezahlen. 3. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu ersetzen. 4. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2021 an den Gemeinderat Q. und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, zur Kenntnisnahme.