2. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Diese sind ihr von der Vorinstanz zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Gemeinderat, hat keine Parteikosten zu ersetzen, da er die Verfahrensmängel nicht zu verantworten hat. Er hat jedoch auch keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, da er in seiner Beschwerdeantwort die Vorbringen der Beschwerdeführer (betreffend Ausstand) als unbegründet erachtete.