3. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BVU hat dafür zu sorgen, dass das Ausstandsbegehren formell korrekt behandelt wird. Anschliessend hat es über die Sache neu zu befinden. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten. Aufgrund der Verfahrensmängel (Ausstand), welche insgesamt schwer wiegen, sind die Verfahrenskosten von der Vorinstanz zu bezahlen (vgl. zum Ganzen § 31 Abs. 2 VRPG).