Eine Heilung fällt vorliegend ausser Betracht. Die rechtlichen Vorgaben betreffend die formelle Behandlung wurden in mehrfacher Hinsicht klar und offenkundig missachtet, was stossend ist und keine Heilung zulässt. Insofern hat das Interesse der Verwaltungseffizienz zurückzutreten und ein (allfälliger) prozessualer Leerlauf muss hingenommen werden. Bezüglich der formellen Behandlung von Ausstandsgesuchen handelt es sich nach Angaben der Beschwerdeführer auch nicht um einen einmaligen "Ausreisser", -8-