1.3.2. Im Lichte dieser Vorgaben (Erw. 1.3.1) war die Behandlung des Ausstandsgesuchs durch die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt: Zum einen hätte E. ab dem Zeitpunkt, als das Ausstandsbegehren gestellt wurde (vgl. Vorakten, act. 48 f., 54 ff.), bis zum Entscheid über den Ausstand keine weiteren Prozesshandlungen vornehmen dürfen, was er indes getan hat (vgl. Vorakten, act. 68, 70, 82, 91, 95). Weiter wurde über das Ausstandsbegehren auch nicht umgehend in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid befunden, sondern das Verfahren wurde (durch E.) -7-