1.3. 1.3.1. Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG). Bestreitet das mit einem Ausstandsbegehren konfrontierte Behördenmitglied den vorgebrachten Befangenheitsgrund, ist darüber in Form eines (selbständig anfechtbaren) Zwischenentscheids zu befinden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, § 38 N 53; REGINA