Vor Verwaltungsgericht hält die Vorinstanz daran fest, dass die Erwägungen betreffend den Ausstand durch G. im Ausstand von E. verfasst worden seien. Auch komme allein G. die Unterschriftsberechtigung für das BVU zu, der mitunterzeichnende E. verfüge über keine. Hinzuweisen sei auch, dass die Beschwerdeführer die Begründung für die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren nicht in Frage stellten (Beschwerdeantwort BVU, S. 1).