1.1.2. Im Zusammenhang mit dem Ausstand wurde im angefochtenen Entscheid in Erw. 2 festgehalten, der vorliegende Abschnitt sei von G., Sektionsleiter Rechtsabteilung BVU und Vorgesetzter von E., im Ausstand des Letztgenannten verfasst worden. Dabei sei festzustellen, dass die Ausstandsrüge verspätet erhoben worden und damit verwirkt sei. Die Bauverwaltung habe die umstrittene Auskunft des BVU am Tag des Eingangs an H. der I. weitergeleitet, welche Firma das umstrittene Projekt verfasst und das Baugesuch für die Beschwerdeführer eingereicht habe und deren Wissen sich die Beschwerdeführer anrechnen lassen müssten.