habe die Begründung zur Ausstandsfrage im Ausstand von E. verfasst. Unterzeichnet sei der vorinstanzliche Entscheid dann von beiden Mitarbeitern der Rechtsabteilung, nämlich G. und E. gemeinsam. Werde ein Ausstandsbegehren gestellt, habe die von diesem Begehren betroffene Person bis zur rechtskräftigen Klärung der Ausstandsfrage im Verfahren nichts verloren. Sie habe weder die Instruktion durchzuführen noch den Entscheid zu unterzeichnen. Sie habe sich jeglicher Mitwirkung zu enthalten. Das BVU, Rechtsabteilung, verfüge über genügend Juristen, um ein Ausstandsverfahren korrekt abzuwickeln.