2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Gemeinderat stellte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde vom 4. September 2020 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer 1+2, unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Kosten.