2. Es seien in der Baubewilligung vom 28. Oktober 2019 (Protokoll Nr. 39) die Auflagen zur Sonnensegelkonstruktion ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei die Sonnensegelkonstruktion auf dem Attikageschoss des Gebäudes G auf Liegenschaft Q. D (E) zu bewilligen. 4. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.