B. Auf Beschwerde von A. und B. gegen die beiden Auflagen fällte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 7. Juli 2020 folgenden Entscheid: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde von A. und B. abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 425.–, insgesamt Fr. 3'225.–, werden A. und B. in solidarischer Haftung auferlegt.