Am 28. Oktober 2019 bewilligte der Gemeinderat das nachträgliche Baugesuch für die zwei Sonnensegelkonstruktionen auf dem Attikageschoss des Gebäudes Nr. G auf der Parzelle Nr. D unter folgenden Auflagen: - Die Sonnensegelkonstruktionen dürfen nicht über die maximal zulässige Fassadenhöhe hinausragen, d.h. die Konstruktion mit den Sonnensegeln ist so zu versetzen, dass diese die maximal zulässige Gesamthöhe (Fassadenhöhe) nicht überschreiten. - Die Versetzung hat innert 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides zu erfolgen.