Einkommen des Beschwerdegegners pro rata temporis (Wechsel Firmensitz per Juni 2014; vgl. § 58 Abs. 3 StG) ebenfalls besteuerte. 16 Vermögensverwaltungskosten Liegen konkrete Angaben über die von einer Bank für ihre Dienstleistungen überwälzten Kosten vor und lässt sich aufgrund dieser Informationen im Einzelfall annäherungsweise ermitteln, welche davon als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu qualifizieren sind, bleibt für die Anwendung der pauschalen 3‰-Regel kein Raum. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Dezember 2020, in Sachen KStA gegen A., B., und Gemeinderat C. (WBE.2020.359).