Demgegenüber fand die Willensbildung bereits bzw. nur im Zeitpunkt des Ausfüllens des Prüfungsblattes durch den kantonalen Steuerkommissär statt. Wurde daran anschliessend fälschlicherweise vergessen, den – im Vergleich zur vorgehenden Steuerperiode – veränderten Firmensitz (E. anstatt F.) auch im computerbasierten Steuersystem einzutragen, ist dies auf ein Versehen in der "Handarbeit" und damit auf einen Erklärungsirrtum zurückzuführen. Am gebildeten und im Prüfungsblatt korrekt eingetragenen Willen (Firmensitz befindet sich seit Mitte Juni 2014 nicht mehr F. sondern in E.) vermochte die Freischaltung indes nichts mehr zu ändern.