Insofern ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dem Prozess der Freischaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der grossen Anzahl an zu bewältigenden Fällen, keine über die formelle Freigabe hinausgehende Bedeutung zugemessen werden kann. Demgegenüber fand die Willensbildung bereits bzw. nur im Zeitpunkt des Ausfüllens des Prüfungsblattes durch den kantonalen Steuerkommissär statt.