Visiert wurde das Formular am 18. Februar 2016 und damit nachweislich zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die Veranlagung der Beschwerdegegner erst im Vorbereitungsstadium befinden konnte (Eröffnung der ersten Veranlagungsverfügung am 14. Juni 2016). Auch im vorinstanzlichen Entscheid wird sodann nicht in Abrede gestellt, dass es vorliegend bei der Übertragung der Informationen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners in das Steuersystem zu einer Unstimmigkeit kam indem, entgegen der Feststellungen auf dem Prüfungsblatt, fälschlicherweise am (ganzjährigen) Firmensitz im Kanton G. festgehalten wurde. Vor diesem Hintergrund greift die Ansicht der Vorinstanz, die Freischal-