Die vorgenommene Berichtigung führte zu einer Erhöhung des steuerbaren Einkommens der Beschwerdegegner. Es ist daher grundsätzlich Sache der Steuerkommission D. bzw. – im vorliegenden Beschwerdeverfahren – des Beschwerdeführers (KStA), rechtsgenüglich darzutun, dass Umstände vorliegen, die eine Berichtigung rechtfertigen. 4. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass bei der Ermittlung der Steuerfaktoren im Prüfungsblatt "Selbständigerwerbende" korrekterweise E. als Firmensitz des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners eingetragen wurde.