der sich zudem von einem Treuhänder beraten liess, von einem aufmerksamen Steuerpflichtigen auszugehen ist. 3. Im Veranlagungsverfahren trägt grundsätzlich die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -min- dernden Tatsachen (BGE 144 II 427 S. 433, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). Die vorgenommene Berichtigung führte zu einer Erhöhung des steuerbaren Einkommens der Beschwerdegegner.