52 StHG) habe diesen Umständen Rechnung zu tragen, weshalb eine hauptsächlich ablaufbezogene Betrachtung – Fehler schon in der Willensbildung oder erst in der Willensäusserung? – der heutigen Arbeitsweise nicht mehr gerecht würde. So sei für Aussenstehende namentlich auch nur beschränkt einseh- und nachvollziehbar, ob es sich um einen Programmierungs-, einen Handhabungs- oder einen Fehler im Druckzentrum handle (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012, Erw. 3.5.1). In seinem Urteil 2C_331/2019 vom 7. April 2020 hielt das Bundesgericht zudem Folgendes fest: