4.3.2.2). Die neurechtliche Ausdehnung der Berichtigungsmöglichkeit auf Schreibversehen findet in der Lehre auch insofern grosse Zustimmung, als ein weites Verständnis der Begriffe Rechnungsfehler bzw. Schreibversehen gefordert wird. So sollen auch Software- und Programmierungsfehler darunter subsumiert werden (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 150 N 12; MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH/SILVIA HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl.