Unter neuem Recht (Art. 52 StHG, ebenso Art. 150 DBG; und § 205 StG) figurieren nun auch explizit Schreibversehen als berichtigungsfähige Tatbestände, was darin begründet liegt, dass "heute dank der verbreiteten Anwendung von EDV-Anlagen Rechnungsfehler kaum noch, Schreibversehen dagegen durchaus noch vorkommen" (Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 1 ff., insb. 137 und 215; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012, Erw.