Da Art. 127 Abs. 1 BdBSt jedoch explizit nur Rechnungsfehler, nicht aber Schreibversehen als einer Berichtigung zugänglich vorsah, begründete das Bundesgericht die Berichtigungsfähigkeit mit den konkreten Umständen (leichte Erkennbarkeit des Fehlers), aufgrund derer die Berufung des Steuerpflichtigen auf die Bestandeskraft der Verfügung als wider Treu und Glauben bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und die Berichtigung in Form der Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen folglich zulässig sei.