127 BdBSt) befand das Bundesgericht beispielsweise eine Veranlagungsverfügung als berichtigungsfähig, bei welcher aufgrund eines Kommafehlers von einem Durchschnittseinkommen von Fr. 300'000.00 anstatt von Fr. 3'000'000.00 (Urteil A.316/1977 vom 5. Mai 1978, in: ASA 48, 188) ausgegangen wurde. Da Art.