Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des Berichtigungstatbestandes ist reich. Unter altem Recht (Art. 127 BdBSt) befand das Bundesgericht beispielsweise eine Veranlagungsverfügung als berichtigungsfähig, bei welcher aufgrund eines Kommafehlers von einem Durchschnittseinkommen von Fr. 300'000.00 anstatt von Fr. 3'000'000.00 (Urteil A.316/1977 vom 5. Mai 1978, in: ASA 48, 188) ausgegangen wurde.