Abzugrenzen sind die Rechnungs- oder Kanzleifehler von den Veranlagungs- oder Verfügungsfehlern, welche die Willensbildung beschlagen. Ein solcher Mangel im Inhalt liegt dann vor, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid so gewollt war, wie er zum Ausdruck gebracht wurde ("Kopfarbeit"), wenn also die Verfüg- 2020 Steuern und Abgaben 109