Betroffen sind damit Fehler, die der Behörde im Zusammenhang mit einem handwerklichen bzw. mechanischen Vorgang unterlaufen sind ("Handarbeit") und in der Regel verhältnismässig leicht zu erkennen sind. Neben den Berechnungsfehlern werden auch Ablese-, Übertrag- ungs- und Kommafehler sowie Eingabefehler im Zusammenhang mit der Verwendung mechanischer oder elektronischer Berechnungssysteme erfasst. Abzugrenzen sind die Rechnungs- oder Kanzleifehler von den Veranlagungs- oder Verfügungsfehlern, welche die Willensbildung beschlagen.