2.2. Sinn und Zweck der Berichtigung bestehen darin, rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, welche aufgrund eines blossen "Kanzleifehlers" den wirklichen Willen der Veranlagungsbehörde oder des erkennenden Gerichts unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigieren zu können. Ein derartiges Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid ist in sachlicher Hinsicht insofern beschränkt, als dass nur Fehler berichtigungsfähig sind, die den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen Willens, sprich die Willensäusserung, zum Gegenstand haben (Erklärungsirrtum).