die fehlerhafte Übertragung von Beschlüssen der Steuerkommission in die entsprechenden Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide. 2.2. Sinn und Zweck der Berichtigung bestehen darin, rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, welche aufgrund eines blossen "Kanzleifehlers" den wirklichen Willen der Veranlagungsbehörde oder des erkennenden Gerichts unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigieren zu können.