die fehlerhafte Übertragung einer zutreffenden Parteibezeichnung aus dem Protokoll der Steuerkommission und aus der Steuererklärung in die Eröffnung der Veranlagung oder in den Einspracheentscheid, e) das Setzen falscher Codes (z.B. definitiv statt provisorisch), f) die fehlerhafte Übertragung von Beschlüssen der Steuerkommission in die entsprechenden Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide.