§ 69 Abs. 2 StGV gibt sodann eine exemplarische Aufzählung der mittels Berichtigung korrigierbaren Fehler und Versehen wieder: a) die rechnerisch fehlerhafte Festsetzung oder die Verwechslung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bzw. Gewinnes und Kapitals, b) die falsche Tarifablesung, c) das rechnerische Versehen bei der Ausmittlung des Steuerbetrages, d) die fehlerhafte Übertragung einer zutreffenden Parteibezeichnung aus dem Protokoll der Steuerkommission und aus der Steuererklärung in die Eröffnung der Veranlagung oder in den Einspracheentscheid, e)