Abs. 1 StG; so auch Art. 52 StHG). Gemäss § 69 Abs. 1 StGV gelten als Rechnungsfehler oder Schreibversehen im Sinne von § 205 StG auch Ausfertigungsfehler. § 69 Abs. 2 StGV gibt sodann eine exemplarische Aufzählung der mittels Berichtigung korrigierbaren Fehler und Versehen wieder: a) die rechnerisch fehlerhafte Festsetzung oder die Verwechslung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bzw. Gewinnes und Kapitals, b) die falsche Tarifablesung, c) das rechnerische Versehen bei der Ausmittlung des Steuerbetrages, d)