1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht erneut vor, die berufliche Vorsorge (2. Säule) sei durch den Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts sei die kantonale Bestimmung von § 20 Abs. 3bis SPG zur Rückerstattung von Kapitalleistungen der zweiten und dritten Säule bundesrechtswidrig und dürfe deshalb nicht angewendet werden. Diese Frage sei vom Verwaltungsgericht im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle zu klären. Die Vorinstanz argumentiert, sie sei als Verwaltungsbehörde an das Gesetz gebunden. Die Kompetenz zur Überprüfung von