Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend ausgeführt, dass der Ausbildungsbestandteil einer Lehre nicht zusätzlich mit einer Integrationszulage abzugelten ist, da ansonsten das Absolvieren einer Berufslehre (mit den Bestandteilen Ausbildung und Erwerbstätigkeit) doppelt honoriert würde. Eine Kumulation von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage lässt die Vorinstanz ausnahmsweise zu, wenn neben der Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch weitere Integrationsbemühungen erbracht werden.