In einem Urteil vom 23. März 2020 erwog das Verwaltungsgericht, einem Lehrling mit einem Arbeitspensum von 100 % sei nur der Einkommensfreibetrag von Fr. 200.00 (§ 20a Abs. 3 SPV) zu gewähren (vgl. VGE vom 23. März 2020 [WBE.2020.3], Erw. II/2.3). Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend ausgeführt, dass der Ausbildungsbestandteil einer Lehre nicht zusätzlich mit einer Integrationszulage abzugelten ist, da ansonsten das Absolvieren einer Berufslehre (mit den Bestandteilen Ausbildung und Erwerbstätigkeit) doppelt honoriert würde.