In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 4. (…) 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beansprucht neben dem Einkommensfreibetrag von Fr. 200.00 (§ 20a Abs. 3 SPV) eine Integrationszulage nach § 20b SPV, weil er eine Lehre als Montageelektriker absolviert. 5.2. Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird nach Massgabe des Arbeitspensums ein Einkommensfreibetrag gewährt; bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser Fr. 400.00 pro Monat (vgl. § 20a Abs. 1 und 2 SPV). Auszubildende haben gemäss § 20a Abs. 3 SPV Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.