Verfügung stehenden Mittel erlauben eher, die berufliche Integration von vorläufig Aufgenommenen durch die Gewährung des Einkommensfreibetrags und der Erwerbsunkostenpauschale zu unterstützen. 3.6. Insgesamt ergibt die Auslegung von § 17f Abs. 2 SPV, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunkostenpauschale für Lehrlinge (Fr. 150.00 pro Monat; vgl. lit. c Ziffer 2) hat. Dies ergibt sich namentlich aus dem Wortlaut der Bestimmung sowie deren Sinn und Zweck. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.