SPV differenziert bezüglich der Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten nicht zwischen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen. Es ergibt sich mithin aus dem Wortlaut nicht der geringste Hinweis, dass die Erwerbsunkostenpauschale nur asylsuchenden Personen zustehen würde. Aus dem Bereinigten Bericht des DGS vom 29. September 2017 (S. 7 f.) ergibt sich, dass erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen neben dem Einkommensfreibetrag (lit. d) und den Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel (lit. b) keine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten (lit. c) gewährt werden sollte.