Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. VGE vom 22. Februar 2017 [WBE.2016.350], Erw. II/3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 305, Erw. 6.1). 3.5. Bei der Gesetzesanwendung ist primär auf den Wortlaut einer Norm abzustellen. § 17f Abs. 2 lit. c SPV differenziert bezüglich der Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten nicht zwischen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen.