SPV und dem Auslagenersatz für öffentliche Verkehrsmittel (§ 17f Abs. 2 lit. b SPV) Anspruch auf eine Erwerbsunkostenpauschale (§ 17f Abs. 2 lit. c SPV) haben. Dies entspricht der Praxis der Unterabteilung Asyl des DGS. 3.4. Die Vorinstanz hat bei der Anwendung von § 17f Abs. 2 SPV auf den Willen des Verordnungsgebers abgestellt, wie er in den Materialien zum Ausdruck kommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das (materielle) Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zu Grunde liegenden Wertungen ausgelegt werden.