SPV vergütet der Kantonale Sozialdienst aber eine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von Lehrlingen von Fr. 150.00 pro Monat, sofern ein Unterstützungsbudget erstellt wird. 3.3. Nach Auffassung der Vorinstanz wird bezüglich der "Honorierung" einer Erwerbstätigkeit unterschieden zwischen asylsuchenden Personen, denen die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten gemäss § 17f Abs. 2 lit. c SPV gewährt wird, und vorläufig Aufgenommenen, denen die Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel vergütet (§ 17f Abs. 2 lit. b SPV) und der Einkommensfreibetrag gewährt werden (§ 17f Abs. 2 lit. d i.V.m. § 20a SPV).