3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt für seine Lehre als Montageelektriker eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 150.00 pro Monat. 3.2. Die Bestimmungen zur Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von § 21 SPV wurden per 1. Januar 2017 aufgehoben (vgl. AGS 2016/7-25). Gemäss § 17f Abs. 2 lit. c Ziffer 2 2020 Sozialhilfe 355