354 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 werden kann. Unter den vorliegenden Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die materielle Hilfe mangels Überprüfbarkeit der Bedürftigkeit eingestellt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Einnahmenüberschuss beim Partner der unterstützten Person als Einnahme angerechnet wird und daher zum Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe führen kann (vgl. SKOS-Richtlinien, H.10-3). Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Konkubinatspartner seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der Sozialbehörde offenlegen, ist ein allfälliger Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. 36 Sozialhilfe; vorläufig aufgenommene Personen - Erwerbstätige vorläufig aufgenommene Personen haben neben dem Einkommensfreibetrag und dem Auslagenersatz für öffentliche Verkehrsmittel Anspruch auf eine Erwerbsunkostenpauschale. - keine Kumulation von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. November 2020, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2020.286). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt für seine Lehre als Montageelektriker eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 150.00 pro Monat. 3.2. Die Bestimmungen zur Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von § 21 SPV wurden per 1. Januar 2017 aufgehoben (vgl. AGS 2016/7-25). Gemäss § 17f Abs. 2 lit. c Ziffer 2 2020 Sozialhilfe 355 SPV vergütet der Kantonale Sozialdienst aber eine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von Lehrlingen von Fr. 150.00 pro Monat, sofern ein Unterstützungsbudget erstellt wird. 3.3. Nach Auffassung der Vorinstanz wird bezüglich der "Honorierung" einer Erwerbstätigkeit unterschieden zwischen asylsuchenden Personen, denen die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten gemäss § 17f Abs. 2 lit. c SPV gewährt wird, und vorläufig Aufgenommenen, denen die Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel vergütet (§ 17f Abs. 2 lit. b SPV) und der Einkom- mensfreibetrag gewährt werden (§ 17f Abs. 2 lit. d i.V.m. § 20a SPV). Diese Rechtsanwendung stütze sich auf die Materialien der Verordnungsgebung ab. Eine Kumulation von Erwerbsunkostenpauschale und Einkommensfreibetrag führe bei vorläufig Aufgenommenen zu einer doppelten Abgeltung der Erwerbstätigkeit. Unabhängig davon könnten sowohl bei Asylsuchenden als auch bei vorläufig Aufgenommenen weitere, spezielle Erwerbsunkosten mittels situationsbedingter Leistungen vergütet werden. Im Ergebnis verneint die Vorinstanz somit, dass erwerbstätige vorläufig Aufgenommene neben dem Einkommensfreibetrag gemäss § 17f Abs. 2 lit. d i.V.m. § 20a SPV und dem Auslagenersatz für öffentliche Verkehrsmittel (§ 17f Abs. 2 lit. b SPV) Anspruch auf eine Erwerbsunkostenpauschale (§ 17f Abs. 2 lit. c SPV) haben. Dies entspricht der Praxis der Unterabteilung Asyl des DGS. 3.4. Die Vorinstanz hat bei der Anwendung von § 17f Abs. 2 SPV auf den Willen des Verordnungsgebers abgestellt, wie er in den Materialien zum Ausdruck kommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das (materielle) Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zu Grunde liegenden Wertungen ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige 356 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi- gendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. VGE vom 22. Februar 2017 [WBE.2016.350], Erw. II/3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 305, Erw. 6.1). 3.5. Bei der Gesetzesanwendung ist primär auf den Wortlaut einer Norm abzustellen. § 17f Abs. 2 lit. c SPV differenziert bezüglich der Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten nicht zwischen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen. Es ergibt sich mithin aus dem Wortlaut nicht der geringste Hinweis, dass die Erwerbsunkostenpauschale nur asylsuchenden Personen zustehen würde. Aus dem Bereinigten Bericht des DGS vom 29. September 2017 (S. 7 f.) ergibt sich, dass erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen neben dem Einkommensfreibetrag (lit. d) und den Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel (lit. b) keine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten (lit. c) gewährt werden sollte. Aus der Verordnungsgebung folgt insofern, dass die Er- werbsunkostenpauschale lediglich Asylsuchenden, die keinen Einkommensfreibetrag gemäss lit. d beanspruchen können, zustehen sollte und insoweit im Verhältnis zu den vorläufig Aufgenommenen eine Differenzierung beabsichtigt war. Diesem Willen des Verordnungsgebers ist indessen kein allzu grosses Gewicht beizumessen, da er im Wortlaut der Norm nicht zum Ausdruck kommt und sich nur in einer einzigen Belegstelle finden lässt. Innerhalb der Bestimmung von § 17f Abs. 2 SPV verfolgen der Einkommensfreibetrag und die Erwerbsunkostenpauschale einen unterschiedlichen Zweck. Mit dem Einkommensfreibetrag soll in erster Linie ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Erwerbsunkosten sind demgegenüber anfallende Unkosten, die im Zusammenhang mit einer ausgeübten Erwerbstätigkeit ersetzt werden; daher werden sie auch als Gewinnungskosten bezeichnet (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilfe- 2020 Sozialhilfe 357 recht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 529 f. und 566). Daran ändert nichts, dass der Einkommensfreibetrag und die Erwerbsunkostenpauschale gesetzessystematisch Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbständigung darstellen. Im Hinblick auf die Abgrenzung von anreizbezogenen Integrationsmassnahmen einerseits und zu ersetzenden Auslagen einer Erwerbstätigkeit andererseits rechtfertigt sich die von der Vorinstanz getroffene Un- terscheidung nicht. Es ist nicht einsichtig, dass vorläufig Aufgenommenen die mit einer Erwerbstätigkeit erwartungsgemäss verbundenen Ausgaben nicht ersetzt werden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, anfallende Erwerbsunkosten im Einzelfall mittels situationsbedingter Leistungen zu ersetzen. Dieses Konzept liegt aber § 17f Abs. 2 SPV – abgesehen von den Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel (vgl. lit. b Ziffer 3) – nicht zu Grunde. Gemäss § 17f Abs. 3 SPV können weitere situationsbedingte Leistungen auf Ge- such hin gewährt werden. Die Gesetzesauslegung ermöglicht, auch die jüngste Entwicklung im Bereich der sog. Integrationsagenda zu berücksichtigen. Diese wurde von der Konferenz der Kantonsregierungen am 23. März 2018 und vom Bundesrat am 25. April 2018 genehmigt. Sie bezweckt verstärkte Integrations- bemühungen von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt, unter anderem mit dem Ziel, deren überdurchschnittliche Sozialhilfeabhängigkeit zu reduzieren (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 30. April 2018: Bund und Kantone einigen sich auf gemeinsame Integrationsagenda, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2018/2018- 04-30.html; vgl. auch SKOS-Factsheet vom März 2016: Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen, abrufbar unter: https://skos.ch/). Im Rahmen der Integrationsagenda wurde die einmalige Integrationspauschale, die der Bund den Kantonen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene ausrichtet, ab Mai 2019 von bisher Fr. 6'000.00 auf Fr. 18'000.00 pro Person erhöht (vgl. Art. 88 ff. AsylG; Art. 20 ff. AsylV 2; Art. 58 Abs. 2 und 87 AIG; Art. 15 VIntA). Die dem Kanton nunmehr zusätzlich zur 358 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Verfügung stehenden Mittel erlauben eher, die berufliche Integration von vorläufig Aufgenommenen durch die Gewährung des Einkommensfreibetrags und der Erwerbsunkostenpauschale zu unterstützen. 3.6. Insgesamt ergibt die Auslegung von § 17f Abs. 2 SPV, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunkostenpauschale für Lehrlinge (Fr. 150.00 pro Monat; vgl. lit. c Ziffer 2) hat. Dies ergibt sich namentlich aus dem Wortlaut der Bestimmung sowie deren Sinn und Zweck. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 4. (…) 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beansprucht neben dem Einkommensfreibetrag von Fr. 200.00 (§ 20a Abs. 3 SPV) eine Integrationszulage nach § 20b SPV, weil er eine Lehre als Montageelektriker absolviert. 5.2. Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird nach Massgabe des Arbeitspensums ein Einkommensfreibetrag gewährt; bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser Fr. 400.00 pro Monat (vgl. § 20a Abs. 1 und 2 SPV). Auszubildende haben gemäss § 20a Abs. 3 SPV Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags. Nach § 20b Abs. 1 SPV haben unterstützte Personen, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen, Anspruch auf eine Integrationszulage. Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die unterstützte Person namentlich das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Praktikums, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe (§ 20b Abs. 2 SPV). Die Integrationszulage wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 200.00 pro Monat (§ 20b Abs. 3 SPV). 2020 Sozialhilfe 359 Die Bestimmungen über den Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage gelangen auch auf vorläufig aufgenommene Ausländer zur Anwendung, die entsprechend den Bestimmungen von §§ 17 ff. SPG unterstützt werden (vgl. § 17f Abs. 2 lit. d SPV). 5.3. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Integrationszulagen für unterstützte Einzelpersonen grundsätzlich nicht mit einem Einkommensfreibetrag kombinierbar, da die jeweilige Leistungskategorie entweder für nicht erwerbstätige oder nur für erwerbstätige Personen vorgesehen ist (vgl. VGE vom 23. März 2020 [WBE.2020.3], Erw. II/2.3 mit Verweis auf PETER MÖSCH PAYOT, in: SABINE STEIGER-SACKMANN/HANS JAKOB MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 39.85; vgl. auch GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 384). In einem Urteil vom 23. März 2020 erwog das Verwaltungsgericht, einem Lehrling mit einem Arbeitspensum von 100 % sei nur der Einkommensfreibetrag von Fr. 200.00 (§ 20a Abs. 3 SPV) zu gewähren (vgl. VGE vom 23. März 2020 [WBE.2020.3], Erw. II/2.3). Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend ausgeführt, dass der Ausbildungsbe- standteil einer Lehre nicht zusätzlich mit einer Integrationszulage abzugelten ist, da ansonsten das Absolvieren einer Berufslehre (mit den Bestandteilen Ausbildung und Erwerbstätigkeit) doppelt honoriert würde. Eine Kumulation von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage lässt die Vorinstanz ausnahmsweise zu, wenn neben der Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch weitere Integrationsbemühungen erbracht werden. Diese Erwägungen entsprechen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach insbesondere bei einem Teilzeitpensum ein Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage gewährt werden können, wenn gleichzeitig zur Berufstätigkeit eine Ausbildung absolviert wird (vgl. VGE vom 23. März 2020 [WBE.2020.3], Erw. II/2.3). 5.4. Der Beschwerdeführer legte weder vor der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht dar, inwiefern besondere soziale und/oder berufliche Integrationsbemühungen, die über die Berufslehre 360 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 hinausgehen, ausnahmsweise neben dem Einkommensfreibetrag eine Integrationszulage rechtfertigen könnten. Daher hat er keinen Anspruch auf Gewährung einer Integrationszulage. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. 37 Sozialhilfe; Rückerstattung - Rückerstattung durch Erben der unterstützten Person, wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen haben und durch die Pensionskasse des Verstorbenen begünstigt wurden - Bundesrechtskonformität von § 20 Abs. 3bis SPG (akzessorische Normenkontrolle) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. November 2020, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2020.242). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht erneut vor, die berufliche Vorsorge (2. Säule) sei durch den Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts sei die kantonale Bestimmung von § 20 Abs. 3bis SPG zur Rückerstattung von Kapi- talleistungen der zweiten und dritten Säule bundesrechtswidrig und dürfe deshalb nicht angewendet werden. Diese Frage sei vom Verwaltungsgericht im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle zu klären. Die Vorinstanz argumentiert, sie sei als Verwaltungsbehörde an das Gesetz gebunden. Die Kompetenz zur Überprüfung von