Aus der Zielvorgabe des Richtplans lässt sich mithin nicht ableiten, dass ein bestimmtes Gebiet in Wohn- und Mischzonen einer Aufzonung bedarf. Die Einwohnerdichte berechnet sich anhand der Anzahl Einwohner innerhalb der Wohn- und Mischzonen pro ha Bruttozonenfläche der überbauten Wohn- und Mischzonen. Damit beziehen sich die Richtplanbeschlüsse zur Innenentwicklung nicht auf einzelne Gebiete einer Gemeinde, was die Beschwerdeführerin in der Replik im Ergebnis einräumt. 300 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020