O., § 46 N 11 mit Hinweis). Im Planungsverfahren sind alle Interessen einzubeziehen, zu werten und mit dem Verdichtungsziel abzugleichen und daraus Ort und Art der Verdichtung in einem Gebiet festzulegen (vgl. MEINRAD HUSER, Baubeschränkungen und Verdichtung, in: R & U, November 4/2016 [VLP-ASPAN], S. 21). 2.7.4. (…) 2.7.5. Was die Mindestdichten im Richtplankapitel S 1.2 anbelangt, hat die Genehmigungsbehörde erwogen, die Stadt B. rechne in den Wohn- und Mischzonen bis 2030 mit einer Steigerung der Einwohnerdichte auf gut 67 E/ha. Dieser Entwicklungspfad sei richtplankonform. In der Tat kann damit den Vorgaben des Richtplans entsprochen werden. Danach zeigen die Gemeinden